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Compliance & Recht

OSS / One-Stop-Shop

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ist seit Juli 2021 EU-weit verfügbar und vereinfacht die VAT-Compliance bei innergemeinschaftlichen Distanzverkäufen. Statt VAT-Registrierungen in jedem EU-Mitgliedstaat zu führen, meldet der Verkäufer alle EU-Distanzverkäufe quartalsweise über ein einziges OSS-Konto beim Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland), die VAT wird dort einheitlich erklärt und ans Zielland weitergeleitet.

OSS gilt nur für Distanzverkäufe ohne lokale Lagerhaltung. Sobald Bestände in mehreren EU-Ländern liegen (typischer Pan-EU-FBA-Fall), greift OSS nicht, dann sind separate VAT-Registrierungen pro Lagerland Pflicht.

Die Bagatellgrenze für OSS-Pflicht liegt bei 10.000 EUR EU-weitem Distanzverkauf-Umsatz pro Jahr. Darunter kann der Verkäufer weiterhin im Heimatland besteuern, darüber muss OSS oder lokale Registrierung greifen.

Für Seller mit zentralisierter Lagerung (typisch FBM oder FBA-Single-Country) ist OSS strukturell der einfachste Pfad, eine Registrierung statt sieben. Für Pan-EU-FBA bleibt nur die Multi-Country-VAT-Registrierung.

Verwandte Begriffe

Auch bekannt als: one-stop-shop · oss-mwst · umsatzsteuer-oss